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Kürzung von Betriebsausgaben bei Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung

Eine Ärztin betrieb eine Facharztpraxis. Sie richtete für zwei ihrer Sprechstundenhilfen eine betriebliche Alters-
versorgung mit einer Anwartschaftsdynamik von 5 % für jedes künftige Dienstjahr ein. Das Finanzamt verweigerte
den Abzug der Beiträge als Betriebsausgaben.


Der Bundesfinanzhof entschied, dass Zuwendungen an eine Unterstützungskasse für lebenslängliche Leistungen
mitunter nur begrenzt abziehbar sind. Der abziehbare Betrag ist entsprechend den Grundsätzen für Pensions-
rückstellungen (einschließlich der sog. Überversorgungsgrundsätze) nach dem Teilwert zu ermitteln.

Eine höher bemessene Versorgung führt als Überversorgung zur anteiligen Kürzung der Pensionsrückstellung, wenn die Ver-
sorgungsanwartschaft zusammen mit anderen Anwartschaften 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Aktiv-
bezüge übersteigt.


Liegt die zugesagte Versorgung bereits ohne Berücksichtigung der Dynamisierung im Grenzbereich von 75 % bzw.
deutlich höher, ist eine Anwartschaftsdynamisierung nur in einem moderaten Umfang, d. h. bis max. 3 %,
angemessen. Wirkt sich die Dynamisierung zudem erheblich auf das Versorgungsniveau aus, ist diese bei der
Ermittlung der Überversorgung in voller Höhe einzubeziehen. Insoweit kann der Abzug von Betriebsausgaben
eingeschränkt sein.

Ergebnisbeteiligung bei Eintritt in eine Personengesellschaft

An einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) waren drei Gesellschafter beteiligt.

Sie vereinbarten mit dem neu in die GbR eingetretenen X, dass dieser gegen Zahlung eines Kaufpreises die Beteiligung des ausscheidenden Gesellschafters A übernimmt. Mitte des Folgejahrs wurde der Gesellschafterwechsel vollzogen.

Im Jahr des Gesellschafterwechsels erzielte die GbR einen Verlust. Das Finanzamt wies A und X jeweils 1/6 des Verlusts zu,
während X den vollen Anteil von 1/3 begehrte.


Der Bundesfinanzhof bestätigte die von den Gesellschaftern vorgenommene Aufteilung des Verlusts. Die
Ermittlung des Ergebnisses erfolgt regelmäßig für ein Kalenderjahr. Der dem einzelnen Gesellschafter
zuzurechnende Anteil steht daher erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums fest. Da die Zuweisung des
Ergebnisses zudem bereits vor Beginn des Geschäftsjahrs zivilrechtlich wirksam vereinbart wurde, war X 1/3 
des Ergebnisses zuzurechnen.


Hinweis: Der Bundesfinanzhof weicht mit diesem Urteil von seiner bisherigen Rechtsauffassung ab, nach der das
Ergebnis nur denjenigen Personen zugerechnet werden kann, die im Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen oder
des Abflusses von Ausgaben Gesellschafter waren.

Vergütungsvorschuss für Insolvenzverwalter

Insolvenzverwalter können Anspruch auf einen Vorschuss auf die endgültige Vergütung haben. 

Ermittelt der Insolvenzverwalter seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, führt ein erhaltener Vorschuss noch nicht
zur Gewinnrealisierung. Dazu kommt es erst, wenn der Insolvenzverwalter die geschuldete Erfüllungshandlung
wirtschaftlich erbracht hat.


Weil der Vergütungsanspruch eines Insolvenzverwalters dessen Gesamtleistung betrifft, tritt die
Gewinnrealisierung erst mit Beendigung seiner Tätigkeit in dem betreffenden Insolvenzverfahren ein.


(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

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