Unternehmer / Unternehmen
Gewinnkorrekturen bei privater Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs
Unternehmer und Selbstständige müssen die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs versteuern. Die
private Nutzung kann pauschal nach der sog. 1 %-Methode oder durch ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ermittelt
werden.
Für den Weg zur Arbeit sollen sie ferner nicht mehr Beträge steuerlich abziehen können als Arbeitnehmer
im Rahmen der Entfernungspauschale geltend machen können. Daher wird der Betriebsausgabenabzug der
Gewinnermittler beschränkt.
Sofern die 1 %-Methode gewählt wurde, ist für jeden Kalendermonat der gesetzliche Faktor von 0,03 % mit dem
Fahrzeuglistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung und den Entfernungskilometern zu multiplizieren. Davon ist
der Betrag der Entfernungspauschale abzuziehen. Ein sich ergebender positiver Unterschiedsbetrag erhöht den
steuerlichen Gewinn.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Berechnungsformel unabhängig von der Anzahl der getätigten
Fahrten gilt. Es handelt sich hier um eine grundsätzlich zwingende, grob typisierende und pauschalierende Bewer-
tungsregelung. Auf die tatsächliche Anzahl der Fahrten kommt es bei Gewinnermittlern nicht an.
Reisevorleistungseinkauf eines Reiseveranstalters
Reiseveranstalter werden, wenn sie Hotelzimmer anmieten oder Übernachtungskontingente einkaufen, bisher
steuerlich behandelt wie Mieter von Büroräumen oder Lagerhallen, mit der Folge gewerbesteuerlicher Hinzurech-
nung.
Im konkreten Fall kaufte ein Reiseveranstalter u. a. Hotelleistungen von Hoteliers und Agenturen ein, um diese
dann gebündelt im Rahmen einer Pauschalreise anbieten zu können. Das Finanzamt unterwarf einen Teil der
anfallenden Aufwendungen als Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung fremder Wirtschaftsgüter des Anlage-
vermögens der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.
Dem widersprach das Finanzgericht Düsseldorf und entschied, dass der sog. Reisevorleistungseinkauf nicht der
gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliege, denn es fehle an der Voraussetzung des fiktiven Anlagevermögens.
Der Geschäftszweck des Reiseveranstalters setze das dauerhafte Vorhandensein von Hotels gerade nicht voraus.
Im Gegenteil, ein Eigentumserwerb sei eher kontraproduktiv, da ansonsten nicht auf ein verändertes
Nachfrageverhalten auf dem Reisemarkt kurzfristig reagiert werden könne.
Der Reisevorleistungseinkauf sei vielmehr Wareneinsatz. Die „eingekauften“ Hotels bzw. Hotelzimmer seien bei
wirtschaftlicher Betrachtung eher Umlaufvermögen; die Rolle des Reiseveranstalters entspreche mehr dem eines
Vermittlers von Reiseleistungen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Newsletter
Bitte wählen Sie den gewünschten Zeitraum: