Umsatzsteuer

Steuerschuld und Rechnungsberichtigung bei unrichtigem Steuerausweis in Rechnung an Nichtunternehmer

Hat ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen, als er gesetzlich für diesen Umsatz schuldet (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Dies gilt auch bei einer Rechnungserteilung an Nichtunternehmer, so der Bundesfinanzhof.


Im entschiedenen Fall erbrachte ein gemeinnütziger Verein im Zusammenhang mit seinem steuerbegünstigten Satzungszweck der Verbraucherberatung auch Leistungen gegen gesondertes Entgelt bei der Beratung einzelner Verbraucher. Nach einer Mitteilung des Finanzamts erteilte der Verein für die entgeltliche Einzelberatung - entgegen seiner Auffassung, dass die Leistungen gesetzlich einer Steuerermäßigung unterliegen - Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis auf der Grundlage des Regelsteuersatzes. Gegen den entsprechenden Umsatzsteuerbescheid legte er Einspruch ein.


Das Gericht entschied, dass auch im Fall von Rechnungen an Nichtunternehmer, die zwar grundsätzlich nicht zu einem Vorsteuerabzug führen können, stets eine Rechnungsberichtigung erforderlich ist. So könne sich auch hier eine Gefährdung des Steueraufkommens ergeben, wenn der als „Verbraucher“ handelnde Rechnungsempfänger ggf. in anderer Hinsicht, z. B. als Vermieter oder Betreiber einer Photovoltaikanlage oder als eBay-Verkäufer umsatzsteuerrechtlich Unternehmer ist.

Vorsteuerabzug bei Vorauszahlung auf später nicht erfolgte Lieferung in einem betrügerischen Schneeballsystem

Leistet ein Unternehmer eine Anzahlung oder Vorauszahlung auf einen noch zu liefernden Gegenstand, kann er die in der Vorausrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung ist, dass die künftige Lieferung nicht unsicher ist. Das setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Leistung der Voraus- oder Anzahlung alle maßgeblichen Kriterien für die künftige Lieferung oder sonstige Leistung bekannt und bestimmt sind. Der Vorsteueranspruch hängt nicht davon ab, ob der Vertragspartner (Zahlungsempfänger) die Leistung im Zahlungszeitpunkt objektiv erbringen kann und ob er das will.


Der Vorsteueranspruch würde nur dann nicht entstehen, wenn der zahlende Unternehmer im Zeitpunkt der Zahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die spätere Bewirkung der Lieferung oder sonstigen Leistung ungewiss ist.

(Quelle: Urteile des Bundesfinanzhofs)

Zurück

Newsletter

Bitte wählen Sie den gewünschten Zeitraum:

Mai 2019

Fälligkeiten und Termine Mai 2019

Einkommensteuer

Steuerliche Behandlung der Leistungen einer vor dem 1. Januar 2005
abgeschlossenen Direktversicherung in Form einer sog. Aufbauversicherung

Unternehmer / Unternehmen

Firmenwagen für den Ehepartner als Minijobber

Mieter / Vermieter / Grundstückseigentümer

Werbungskostenabzug bei Vermietungsabsicht einer selbstgenutzten Wohnung

Ausübung der Verlängerungsoption bei der Gewerbemiete bedarf nicht der
Schriftform

Umsatzsteuer

EuGH muss über umsatzsteuerrechtliche Behandlung medizinischer Telefonberatung entscheiden

Bruchteilsgemeinschaft in der Umsatzsteuer

Entgelte für Garantiezusagen eines Gebrauchtwagenhändlers sind umsatzsteuerfrei

Schätzungsweise Aufteilung des Gesamtpreises auf Übernachtung und Frühstück bei Beherbergungsbetrieben

Arbeitnehmer / Arbeitgeber

Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bei Pkw-Rabatten an Beschäftigte eines Vertragspartners

Sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung regelmäßig unzulässig

Sonstiges

Vermietungsplattform Airbnb muss Identität von Wohnungsvermietern preisgeben

Kein Unfallversicherungsschutz bei Handynutzung im Straßenverkehr