Umsatzsteuer

Anforderungen an Leistungsbeschreibung in einer Rechnung

Die Leistung, über die in einer Rechnung abgerechnet wird, muss so genau sein, dass eine Identifizierung
eindeutig und leicht möglich ist. Eine grobe Beschreibung reicht nicht aus. Auch eine nur monatsweise
zusammengefasste Abrechnung genügt in der Regel nicht.

Zwar kann als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden. Diese steuerlich zulässige Erleichterung beschränkt sich allerdings vornehmlich auf Dauerschuldverhältnisse, wie z. B. längere Wartungsverträge.


Dies ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg. Es hatte über die Zulässigkeit des Vorsteuerab-
zugs aus Rechnungen von Subunternehmern bei einem Containerentladedienst zu entscheiden. Der Vorsteuer-
abzug war in diesem Fall auch deshalb zu versagen, weil das Gericht davon ausgehen musste, dass es sich um ein
Scheinunternehmen handelte.


Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.

Notärztliche Bereitschaftsdienste sind umsatzsteuerfrei

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt,
Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden,
sind umsatzsteuerfrei.

Der Bundesfinanzhof musste entscheiden, ob diese Befreiung auch für den notärztlichen
Bereitschaftsdienst gilt.

Im entschiedenen Fall machte ein Arzt im Rahmen seines notärztlichen Bereitschaftsdiensts bei einer Sportveranstaltung kontinuierlich Rundgänge, um frühzeitig Gefahren und gesundheitliche Probleme der  Veranstaltungsgäste zu erkennen.

Bei Bedarf führte er auch ärztliche Untersuchungen und Behandlungen durch.


Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Begriff der „Heilbehandlung“ nicht besonders eng auszulegen ist. Zu den
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gehören auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung
erbracht werden. Der therapeutische Zweck muss dabei im Vordergrund stehen. Vor diesem Hintergrund
entschied er, dass der notärztliche Bereitschaftsdienst als Heilbehandlung zu beurteilen und somit umsatz-
steuerfrei ist.

Vorsteuerabzug aus Anschaffungskosten für einen Ferrari bzw. Lamborghini

Eine Gesellschaft befasste sich mit der Projektentwicklung zur Energieerzeugung aus regenerativen Quellen. Zur
Teilnahme an sog. „Netzwerktreffen" und um dort Verbindungen zu potenziellen Geschäftspartnern aufzubauen,
erwarb die Gesellschaft im Mai 2012 einen gebrauchten Pkw des Typs Ferrari California zum Bruttokaufpreis von
182.900 €.


Nach Ansicht des Finanzamts handelte es sich bei den Anschaffungskosten für den Ferrari um nicht abziehbaren
Repräsentationsaufwand. Es kürzte den Vorsteuerabzug 2012 um die Umsatzsteuer auf den Kaufpreis für den
Ferrari.


Dem widersprach das Finanzgericht Hamburg. Zwar sei beim Erwerb eines Luxussportwagens grundsätzlich von
einem privaten Affektionswert für seinen Nutzer auszugehen. Das Gericht war im Ergebnis jedoch davon
überzeugt, dass die Anschaffung des Ferrari im entschiedenen Fall zur Eröffnung substanzieller Geschäftschancen
geführt habe und nicht unangemessen war. Es ließ daher den Vorsteuerabzug zu.


Hinweis: In einem anderen Verfahren versagte das Finanzgericht Hamburg den Vorsteuerabzug aus der An-
schaffung eines gebrauchten Lamborghini Aventador (Bruttokaufpreis 298.500 €) durch ein Gebäudereinigungs-
unternehmen. Der Unterhalt eines derartigen Fahrzeugs diene ähnlichen Zwecken wie Aufwendungen für Jagden,
Segel- oder Motorjachten, weil er seiner Art nach geeignet sei, unangemessenen Repräsentationsaufwand
darzustellen.

Zurück

Newsletter

Bitte wählen Sie den gewünschten Zeitraum: