Umsatzsteuer

Vorsteuerabzug aus Anzahlungen

Ein Unternehmer hatte ein Blockheizkraftwerk bestellt und angezahlt.

Er erhielt es jedoch nicht, weil der Verkäufer insolvent und wegen Betrugs verurteilt wurde.

Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Blockheizkraftwerks nicht an.


Der Bundesfinanzhof sah das anders.

Unternehmer können die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für ihr Unternehmen ausgeführt werden, als Vorsteuer abziehen. Das setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus.

Wurde die Steuer vor Ausführung der Umsätze gezahlt, ist sie abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet wurde.


Diese Voraussetzungen waren erfüllt.


Zudem muss der Eintritt des Steuertatbestands zum Zeitpunkt der Anzahlung „sicher“ sein.

Im entschiedenen Fall waren alle maßgeblichen Elemente der künftigen Lieferung, wie etwa Kaufgegenstand, Kaufpreis und Lieferzeitpunkt, festgelegt. Unerheblich war, dass von Anfang an feststand, dass es nicht zur Lieferung des Blockheizkraftwerks kommen würde. Denn der Vorsteuerabzug hängt nicht davon ab, ob der Lieferant im Zahlungszeitpunkt die Leistung objektiv erbringen konnte und ob er das wollte.

Umsatzsteuerpflicht von Fahrschulunterricht

Unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender
oder berufsbildender Einrichtungen sind unter bestimmten Voraussetzungen nach nationalem Recht
von der Umsatzsteuer befreit; z. B., wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass diese Leistungen auf
einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß
vorbereiten.

Die Inhaberin einer Fahrschule war der Meinung, der von ihr angebotene Fahrunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 sei daher umsatzsteuerfrei.


Der Bundesfinanzhof widersprach.

Die Fahrschulinhaberin konnte sich nicht auf die nationale Befreiungsnorm berufen, da die erforderliche Bescheinigung nicht vorlag. Auch die Berufung auf die europäische Norm, nach der „Schul- und Hochschulunterricht“ von der Umsatzsteuer befreit sind, blieb erfolglos.

Fahrunterricht in einer Fahrschule ist ein spezialisierter Unterricht.

Dieser kommt für sich allein nicht der für den „Schul- und Hochschulunterricht“ kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen
gleich. Daher fällt Fahrunterricht in einer Fahrschule nicht unter den Begriff des „Schul- und Hochschulunterrichts“.

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