Umsatzsteuer

Umsatzsteuerentstehung bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen

Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung nach
vereinbarten Entgelten (sog. Sollbesteuerung) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen
ausgeführt worden sind.

Diese Regelung führt bei Unternehmen häufig zu Liquiditätsproblemen, da die
abzuführende Umsatzsteuer zunächst vorfinanziert werden muss und bis zur tatsächlichen Vereinnahmung der
Entgelte längere Zeiträume vergehen können.


Der Bundesfinanzhof hatte die Frage zu beantworten, ob ein Unternehmer verpflichtet ist, die für die Leistung
geschuldete Umsatzsteuer für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzufinanzieren, wenn er die Vergütung für seine
Leistung teilweise erst zwei Jahre nach Entstehung des Steuertatbestands erhält.


Im Urteilsfall erbrachte eine Spielervermittlerin Dienstleistungen im Bereich des Profifußballs. Bei erfolgreicher
Vermittlung eines Spielers an einen Verein erhielt sie von diesem eine Provision. Nach den vertraglichen Vereinbarungen
wurde die Provision halbjährlich an die Unternehmerin ausgezahlt. Die Provision wurde, solange der
Spieler bei dem Verein unter Vertrag stand, in Raten ausgezahlt.


Der Bundesfinanzhof entschied, dass in diesem speziellen Fall der Steuertatbestand und der Steueranspruch nicht
bereits im Zeitpunkt der Vermittlung eintrat, da die Provisionen über mehrere Jahre nach der Vermittlung in Raten
gezahlt wurden. Die Unternehmerin konnte folglich die Provisionen erst bei Vereinnahmung versteuern.

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