Umsatzsteuer

Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer

Ein Unternehmer verkaufte umsatzsteuerpflichtig Computer und Software. Er machte Vorsteuer aus dem Erwerb
von Elektronikartikeln von den Zulieferfirmen T und F geltend. Die Waren wurden ihm von der A-AG angeboten,
von der er die Waren entweder abholte oder sie von der A-AG direkt an seine Abnehmer verschicken ließ.


Das Finanzamt war der Ansicht, dass T und F als sog. missing trader (Nichtunternehmer) und der Unternehmer als
sog. buffer (Zwischenhändler) in eine Umsatzsteuerbetrugskette eingebunden waren und versagte dem Unternehmer den Vorsteuerabzug.


Der Bundesfinanzhof entschied unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union , dass für den Vorsteuerabzug u. a. leistender Unternehmer und Rechnungsaussteller identisch sein
müssen. Das war hier nicht der Fall, denn die Lieferungen wurden von der A-AG und nicht von T und F ausgeführt.


Mithin wurden die von T und F abgerechneten Lieferungen nicht erbracht und die von der A-AG ausgeführte
Lieferung nicht abgerechnet.

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen

Ein Tonträgerhersteller mahnte die rechtswidrige Verbreitung von Tonaufnahmen im Internet ab. Er bot gleich-
zeitig an, gegen Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung und Zahlung von pauschal 450 € (netto) von
Klagen abzusehen. Die erhaltenen Zahlungen behandelte der Tonträgerhersteller als nicht umsatzsteuerbaren
Schadensersatz.


Der Bundesfinanzhof sah dies anders: Nach dem Urheberrecht hat der in seinem Urheberrecht Verletzte einen
Unterlassungsanspruch. Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung soll der Rechtsverletzer
abgemahnt und ihm Gelegenheit gegeben werden, den Streit durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beizulegen. Daneben besteht ein Schadensersatzanspruch. Zweck der Abmahnung ist die Beseitigung
und Unterlassung der Verletzungshandlung. Sie soll auf das rechtsverletzende Verhalten aufmerksam machen, vor
einem drohenden Gerichtsverfahren warnen, auf eine außergerichtliche Streitbeilegung hinwirken und einen kostspieligen Prozess vermeiden.


Die Abmahnung erfolgte zumindest auch im Interesse des jeweiligen Rechtsverletzers, weil er die Möglichkeit
erhält, einen kostspieligen Prozess zu vermeiden. Dies ist als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung des
Tonträgerherstellers anzusehen. Die geleisteten Zahlungen der Abgemahnten sind entsprechend das Entgelt.

Zurück

Newsletter

Bitte wählen Sie den gewünschten Zeitraum: