Mieter / Vermieter
Vermieter muss keine Fenster putzen
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Mieter vom Vermieter die Reinigung von
Fenstern verlangen kann, die sich nur zum Teil öffnen lassen.
Nach Auffassung des Gerichts obliegt die Reinigung der Flächen einer Mietwohnung einschließlich der Außenflächen
der Wohnungsfenster, zu denen auch etwaige nicht zu öffnende Glasbestandteile sowie die Fensterrahmen
gehören, grundsätzlich dem Mieter. Der Vermieter schuldet dem Mieter demnach keine Erhaltung der
Mietsache in einem gereinigten Zustand. Entsprechende Reinigungsmaßnahmen sind nicht Bestandteil der
Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflicht des Vermieters.
Fühle sich ein Mieter zur Reinigung nicht in der Lage, kann er sich professioneller Hilfe bedienen. Etwas Anderes
kommt nur in Betracht, wenn die Parteien eine abweichende vertragliche Regelung getroffen haben. Dies war
im entschiedenen Fall aber nicht geschehen.
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