Informationen des Monats
Steuerfreie Firmenfahrräder und E-Bikes
Nach einer neuen Vorschrift bleiben ab 2019 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, steuerfrei.
Die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (neuer § 3 Nummer 37 EStG) soll das umweltfreundliche Engagement der Nutzer von Fahrrädern und deren Arbeitgeber honorieren, die die private Nutzung, die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten für ihre Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ermöglichen.
Steuerbefreiung für Fahrräder: Werbungskosten werden nicht gekürzt
Bei der Steuererklärung erfolgt auch keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale.
Fahrrad oder Kfz? Steuerbefreiung nur für "normale" Fahrräder
Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für "normale" Fahrräder. Ist ein Elektrofahrrad jedoch verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (zum Beispiel gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden.
Steuerbefreiung für Fahrräder: Gehaltsumwandlung ist schädlich
Die Steuerbefreiung gilt ab Januar 2019, ist allerdings vorerst bis Ende 2021 befristet.
Sie gilt jedoch nicht für die in der Praxis verbreiteten Modelle des durch Gehaltsumwandlung finanzierten E-Bike-Leasings.
Quelle:Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.
Das Gesetz wird nach Unterzeichnung des durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt in weiten Teilen zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.
Quelle: www.haufe.de, TOP-Thema 23.11.2018 Steueränderungen 2019 für Arbeitnehmer
Halbierung des Bruttolistenpreises bei Elektrofahrzeugen
Die Kürzung um die Kosten für das Batterien- und Speichersystem ist für die Jahre 2019 bis 2021 ausgesetzt. Stattdessen wird der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage bei der 1-%-Methode für Anschaffungen vom 1.1.2019 bis 31.12.2021 nur mit 50 % angesetzt.
Die Halbierung des Bruttolistenpreises, die im Ergebnis zu einer Absenkung des Prozentsatzes von 1 % auf 0,5 % führt, wird für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge angewendet, die im Zeitraum vom 1.1.2019 bis 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden.
Für vor und nach diesem Zeitraum angeschaffte oder geleaste Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge gilt der bisherige Nachteilsausgleich in Form pauschaler Abschläge für das Batteriesystem unverändert weiter.
Für die Anwendungen der halbierten Bemessungsgrundlage ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitgeber das Fahrzeug in dem begünstigten Zeitraum als Neufahrzeug erwirbt. Der Ansatz des Bruttolistenpreises mit 50 % gilt in gleicher Weise für gebrauchte Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die in diesem Zeitraum als Firmenwagen angeschafft werden.
Für die Berechnung des jeweiligen Kürzungsbetrages ist sowohl für den 50-%-Abschlag ebenso wie bei den pauschalen Abschlägen in Abhängigkeit der Batteriekapazität stets der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung maßgebend.
Praxis-Beispiel
E-Dienstwagen: Halbierung des Bruttolistenpreises
Der Arbeitnehmer erhält einen Elektrodienstwagen, der ihm auch zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Der Arbeitgeber hat das Elektrofahrzeug gebraucht für 43.000 EUR angeschafft. Der Bruttolistenpreis bei Erstzulassung im Jahr 2018 hat 50.000 EUR betragen. Die Leistungen der Batteriesysteme liegen bei 15 kWh. Der geldwerte Vorteil wird nach der 1-%-Regelung ermittelt. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20 Kilometer. Der Arbeitnehmer erhält das E-Auto
1. im Januar 2019;
2. bereits im Jahr 2018.
Ergebnis zu 1: Berechnung der Firmenwagenbesteuerung nach der Neuregelung: | |
Bemessungsgrundlage 50 % des Bruttolistenpreises von 50.000 EUR | 25.000 EUR |
Geldwerter Vorteil Privatnutzung: 1 % x 25.000 EUR | 250 EUR |
Zuschlag für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte: 0,03 % x 25.000 EUR x 20 km | + 150 EUR |
Geldwerter Vorteil 2019 pro Monat | 400 EUR |
Ergebnis zu 2: Berechnung der Firmenwagenbesteuerung bei pauschaler Kürzung nach kWh: | |
Bruttolistenpreis von 50.000 EUR | 50.000 EUR |
Abzgl. 15 kWh x 250 EUR für das Jahr 2018 | - 3.750 EUR |
Bemessungsgrundlage | 46.250 EUR |
Geldwerter Vorteil Privatnutzung: 1 % von 46.250 EUR | 462,50 EUR |
Zuschlag für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte: 0,03 % x 46.250 EUR x 20 km | + 277,50 EUR |
Geldwerter Vorteil 2018 pro Monat | 740 EUR |
Der monatliche geldwerte Vorteil "E-Firmenwagen" errechnet sich mit 740 EUR. Der pauschale Abschlag in Abhängigkeit von der Batteriekapazität fällt damit deutlich geringer aus, als die auf 3 Jahre befristete Halbierung des Bruttolistenpreises.
Quelle: www.haufe.de
Beitragserhöhungen für Privatversicherte
Mehrere Gerichte haben Beitragserhöhungen für Privatversicherte für ungültig erklärt.
Nun steht eine höchstrichterliche Klärung durch den BGH an.
Sind Tausende von Beitragserhöhungen bei privaten Krankenversicherungen unwirksam? Der Eindruck drängt sich auf, nachdem seit mehr als einem Jahr in Verfahren vor Amts- und Landgerichten Prämienerhöhungen reihenweise aufgehoben und bedeutende Versicherer wie die Axa und die DKV zu Beitragsrückzahlungen verurteilt worden sind.
Zuletzt meldete die Berliner Anwaltskanzlei Pilz Wesser und Partner, die die meisten Kläger betreut, 60 abgeschlossene Gerichtsverfahren. In nur einem Fall habe man verloren, sagte Anwalt Knut Pilz, der die Prozesslawine ins Rollen gebracht hatte.
Im kommenden Monat dürfte in dieser Sache endlich eine höchstrichterliche Entscheidung fallen. Die Axa war nach Niederlagen in niedrigeren Instanzen vor den Bundesgerichtshof (BGH) gezogen. Nun haben die obersten Zivilrichter in Karlsruhe für den 19. Dezember den Termin einer ersten mündlichen Verhandlung angesetzt. Möglicherweise wird schon am selben Tag ein Urteil fallen.
Der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) ist davon überzeugt, dass die bisherigen Urteile zulasten der Versicherer rechtlich eigentlich nicht zu halten sind. Der Grund ist, dass bei nahezu allen Entscheidungen die Gerichte nicht die Beitragserhöhung als solche überprüften.
Quelle: Handelsblatt - Beitragserhöhungen - 18.11.2018 - 19.23 Uhr
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