Gesellschaft / Gesellschafter
Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge einer GmbH
Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer müssen regelmäßig auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden.
Bei dieser Prüfung werden folgende Gehaltsbestandteile berücksichtigt:
Festgehalt (einschließlich Überstundenvergütung), Zusatzvergütungen (z. B. Urlaubsgeld, Tantiemen, Gratifikationen), Pensionszusagen und Sachbezüge.
Die Vergütungsbestandteile dürfen sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach nicht durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst sein. Zudem müssen die einzelnen Gehaltsbestandteile sowie die Gesamtvergütung angemessen sein.
Danach ist zu prüfen, ob auch ein fremder Geschäftsführer, der keine Beteiligung an der GmbH hält, diese Entlohnung für seine Tätigkeit erhalten hätte. Es kann auch notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge - z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten - auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.
Beschäftigt eine GmbH mehrere Geschäftsführer, müssen insbesondere bei kleinen Unternehmen ggf. Vergütungsabschläge vorgenommen werden.
Damit die Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können,
muss zuvor ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. In diesem muss klar und eindeutig formuliert werden,
welche Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält. Fehlen diese Vereinbarungen, liegt eine verdeckte
Gewinnausschüttung vor
Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die
Gesellschafterversammlung festzustellen.
Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem
Steuerberater abzustimmen.
Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Nebeneinander von Pensionszahlungen und Geschäftsführervergütung
Leistet eine GmbH an ihren beherrschenden Gesellschafter eine Pension und gleichzeitig eine weitere Vergütung
für die Geschäftsführeranstellung, stellt sich die Frage, ob die zugrunde liegende Vereinbarung einem Fremdvergleich
standhält.
Ist sie hingegen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, liegt in der Regel eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall wurde der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer
im Jahr 2010 aus Altersgründen abberufen und erhielt eine monatliche Pension. Da es zu Konflikten zwischen
Kunden der GmbH und dem neuen Geschäftsführer kam, wurde der beherrschende Gesellschafter 2011 wieder
zum Geschäftsführer bestellt. Dafür erhielt er weniger als 10 % seiner früheren Geschäftsführervergütung.
Diese Vergütung und die weiter bezahlte Pension beliefen sich auf 25 % seiner früheren Gesamtbezüge.
Das Finanzgericht Münster konnte keine gesellschafsrechtlich veranlasste Vorteilszuwendung erkennen, da die
Wiedereinstellung allein im Interesse der GmbH erfolgt sei. Die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers
(Pension und Gehalt) hatte lediglich Anerkennungscharakter und stelle kein vollwertiges Gehalt dar. Auch mit
fremden Dritten wäre eine solche Vereinbarung getroffen worden.
Daher liege keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
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