Einkommensteuer

Aufwendungen für Herrenabende können gemischt veranlasst sein

Lädt ein Unternehmer zu einer Veranstaltung ein, auf der die Gäste bewirtet und ggf. durch besondere
Programmpunkte unterhalten werden, stellt sich oft die Frage, ob die Aufwendungen beruflich, privat oder gemischt veranlasst sind.

Eine ausschließlich berufliche Veranlassung berechtigt den Unternehmer, die gesamten
Aufwendungen steuermindernd geltend zu machen. Bei privater Veranlassung besteht diese Möglichkeit nicht.

 
Das Finanzgericht Düsseldorf musste über die Aufwendungen einer Anwaltskanzlei für jährlich stattfindende
Herrenabende entscheiden. Die Kanzlei hatte die gesamten Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen, weil
sie nach ihren Angaben mit diesen Veranstaltungen den Mandantenstamm festigen bzw. erweitern wollte.

Die Veranstaltungen, zu denen ausschließlich Männer aus den Bereichen Mandantschaft, Geschäftsfreunde und
Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens eingeladen waren, fanden im Garten des Hauses eines Partners der
Kanzlei statt.


Da den Gästen weder ein besonderes qualitatives Ambiente noch ein besonderes Unterhaltungsprogramm
geboten wurde, greift ein steuerliches Abzugsverbot nicht. Das Gericht sah die Aufwendungen für die Herren-
abende allerdings als gemischt veranlasst an, da u. a. auch Gäste aus dem privaten Umfeld der Rechtsanwalts-
partner teilnahmen. Daher ließ es nur 50 % der Aufwendungen zum Abzug zu.


Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden. 

Nachweis der Zwangsläufigkeit bei Krankheiten mit begrenzter Lebenserwartung

Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall ist auch dann nachzuweisen, wenn eine Erkrankung mit
begrenzter Lebenserwartung vorliegt.


Die gesetzlichen Vorschriften differenzieren nicht zwischen verschiedenen Krankheitskosten. Daher gilt auch in
Fällen einer Behandlung, die als sog. „letzter Strohhalm“ eingesetzt wird, das Erfordernis des Nachweises.

Folglich ist auch die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten für eine schulmedizinisch/heilkundlich nicht anerkannte
Behandlungsmethode (hier: Fern-Reiki-Behandlung) - auch wenn diese wegen eines regelmäßig tödlich endenden
Krankheitsverlaufs aus einer „notstandsähnlichen Zwangslage“ aufgewendet worden sind - durch die Verordnung
eines Arztes oder Heilpraktikers nachzuweisen.


(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

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