Einkommensteuer
Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten
Der Bundesfinanzhof hat im Fall eines Torwarttrainers einer Profi-Fußballmannschaft entschieden, dass die
Aufwendungen für ein Sky-Bundesliga-Abo grundsätzlich als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind.
Das Abo ist nicht mit einer allgemeinbildenden Tageszeitung mit ihren vielfältigen Inhalten vergleichbar, für
welche die Aufwendungen grundsätzlich nicht als Werbungskosten anerkannt werden können. Zwar sind die
TV-Inhalte auch nicht mit einer Fachzeitschrift vergleichbar, was aber nicht schädlich ist, da rein auf professionelle
Trainer zugeschnittene TV-Inhalte nicht am Markt verfügbar sind. Die Inhalte des Sky-Bundesliga-Abos sind daher
bei einem Trainer im professionellen Fußballgeschäft geeignet, seinen beruflichen Interessen zu dienen.
Maßgeblich ist allerdings die tatsächliche Verwendung im Einzelfall. Es muss eine ausschließliche oder zumindest
weitaus überwiegende berufliche Nutzung vorliegen. Stellt das Finanzgericht, welches sich erneut mit dem Fall
befassen muss, etwas anderes fest, sind die Aufwendungen als Teil der privaten Lebensführung nicht als
Werbungskosten abziehbar.
Kosten einer ausgerichteten Geburtstagsfeier als Einnahme
Lädt ein Arbeitgeber anlässlich des Geburtstags eines Arbeitnehmers Geschäftsfreunde, Repräsentanten des
öffentlichen Lebens, Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter der Firma zu einem
Empfang ein, ist zu prüfen, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers
handelt.
Bei einem Fest des Arbeitgebers liegt eine betriebliche Veranstaltung vor. Die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten bleiben beim Arbeitnehmer steuerfrei. Bei einem privaten Fest des Arbeitnehmers stellen alle
vom Arbeitgeber getragenen Kosten einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar.
Ein bei einer Pfarrei angestellter Pfarrer war Vorsitzender des Kuratoriums einer Krankenhaus-Stiftung. Anlässlich
seines besonderen Geburtstags lud das Kuratorium ohne Einbindung des Vorsitzenden 261 Gäste in die Räumlichkeiten des Krankenhauses ein. Davon waren 25 Gäste (also ca. 10 %) dem privaten Umfeld des Jubilars zuzuordnen.
Das Finanzamt sah in der Durchführung der Feier eine objektive Bereicherung des Pfarrers, da ihm eigene Aufwendungen erspart geblieben seien. Es erhöhte die erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Kuratoriumsvorsitz) um die gesamten bei der Feier angefallenen Kosten.
Dieser Auffassung folgte das Finanzgericht Münster nicht. Es entschied, dass nur 10 % der Aufwendungen zu
versteuern sind.
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