Arbeitnehmer / Arbeitgeber

Arbeitsunfall durch Sturz in der eigenen Wohnung auf dem Weg zum Homeoffice

Ein Sturz auf der Kellertreppe innerhalb der Wohnung kann ein Arbeitsunfall sein, wenn sich die Wohnung des
Versicherten und die Arbeitsstätte im selben Haus befinden und der Betriebsweg - hier die Kellertreppe - in
Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird.


Eine Key-Account-Managerin verletzte sich beim Sturz auf ihrer Kellertreppe, als sie innerhalb der Kernarbeitszeit
von einer Messe kommend in ihr Homeoffice ging, um einen potenziellen Kunden anzurufen.


Das Bundessozialgericht entschied, dass die an der Außentür des Wohnhauses orientierte Grenzziehung für
Betriebswege nicht greift, wenn sich Wohnung und Arbeitsstätte im selben Haus befinden und die objektiven
Umstände des Einzelfalls auf die Handlungstendenz des Versicherten hinweisen, eine dem Unternehmen dienende
Tätigkeit ausüben zu wollen.

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