Arbeitnehmer / Arbeitgeber

Auswirkungen der Übungsleiterpauschale auf die Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung setzt die Erzielung von Arbeitsentgelt voraus.


Einnahmen von Übungsleiterinnen und -leitern sind bis zur Höhe von 2.400 € jährlich steuerfrei.

Sie sind als steuerfreie Aufwandsentschädigungen und nicht als Arbeitsentgelt anzusehen. Damit sind sie auch sozialversicherungsfrei. Bis zu dieser Höhe spielt es keine Rolle, ob die Zahlung als Vergütung für eine abhängige 
oder eine selbstständige Tätigkeit geleistet wurde.


Quelle: Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg

Sachgrundlose Befristung - Rechtsmissbrauch

In einem vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall war eine Laborassistentin zunächst
bei einem Forschungsverbund befristet angestellt. Auf Betreiben des Leiters ihrer Arbeitsgruppe beendete sie ihre
Beschäftigung dort, die nicht noch einmal hätte befristet werden können.

Sie schloss mit einem neuen Arbeitgeber, der gemeinsam mit dem Forschungsverbund ein Labor betrieb (Hochschule), wiederum einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag. Ansonsten blieben die Arbeitsbedingungen unverändert. Die Laborassistentin klagte auf Entfristung ihres neuen Vertrags.

Das Gericht gab ihr Recht.

Zurück

Newsletter

Bitte wählen Sie den gewünschten Zeitraum: